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   LSG Hessen, 18.03.2016 - L 7 AL 145/14   

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https://dejure.org/2016,7230
LSG Hessen, 18.03.2016 - L 7 AL 145/14 (https://dejure.org/2016,7230)
LSG Hessen, Entscheidung vom 18.03.2016 - L 7 AL 145/14 (https://dejure.org/2016,7230)
LSG Hessen, Entscheidung vom 18. März 2016 - L 7 AL 145/14 (https://dejure.org/2016,7230)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Arbeitslosenversicherung Versicherungspflicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB III § 26 Abs. 2; SGB III § 28a
    Unmittelbarkeit; Unmittelbarkeitszusammenhang; Lücke

  • rechtsportal.de

    SGB III § 26 Abs. 2 ; SGB III § 28a
    Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung; Unmittelbarkeit im Sinne von § 26 Abs. 2 SGB III

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2014 - L 16 AL 287/13

    Prüfung der Versagung von Arbeitslosengeld wegen Nichterfüllung der Anwartschaft

    Auszug aus LSG Hessen, 18.03.2016 - L 7 AL 145/14
    Das Gericht schließe sich der Ansicht des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 22. Mai 2014, Az.: L 16 AL 287/13, juris) an.

    Das erstinstanzliche Gericht stütze sich in seiner Entscheidung auf ein Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 2014 (L 16 AL 287/13) und führe aus, da in § 26 SGB Ill keine Frist genannt werde, müsse eine Auslegung gefunden werden, die dem Sinn und Zweck der Vorschrift entspreche.

    Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vertritt zwar die Auffassung, dass die Begriffe der Unmittelbarkeit und der Unterbrechung nicht rein zeitlich zu verstehen seien, sondern auch einen kausalen Bezug aufwiesen und die Auslegung des Begriffs "unmittelbar" daher vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck der jeweiligen Regelung vorzunehmen sei (Urteil vom 22. Mai 2014, L 16 AL 287/13, Juris, Rdnr. 28).

    Es weist in dem von ihm entschiedenen Fall darauf hin, der enge Zusammenhang zwischen einer früheren Beschäftigung und dem Leistungsbezug sei trotz einer sechswöchigen Lücke, die durch ein entsprechendes Ruhen eines Anspruchs auf Krankengeld nach § 49 Abs. 1 Nr. 7 SGB V ausgelöst wurde, zu bejahen und deshalb sei die Unmittelbarkeit gegeben (Urteil vom 22. Mai 2014, L 16 AL 287/13, Juris, Rdnr. 29 ff.).

  • LSG Hessen, 15.07.2011 - L 9 AL 125/10

    Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Krankengeldbezug -

    Auszug aus LSG Hessen, 18.03.2016 - L 7 AL 145/14
    Es sei nicht davon auszugehen, dass der Unmittelbarkeitszusammenhang nicht mehr gegeben sein könne, wenn eine Lücke vorliegt, die einen Zeitraum von vier Wochen überschreite (so z.B. Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 6. Mai 2010, Az.: L 3 AL 98/09 m.w.N.) bzw. diese Grenze nur unwesentlich überschritten werde (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 15. Juli 2011, Az.: L 9 AL 125/10 - Überschreitung um 2 Tage).

    Das Hessische Landessozialgericht habe ausnahmsweise einen Zeitraum von 32 Tagen zugelassen (Hessisches Landessozialgericht vom 15. Juli 2011 - L 9 AL 125/10 - zitiert nach juris).

    Das Hessische Landessozialgericht weist zwar in einem obiter dictum darauf hin, dass ausnahmsweise ein Zeitraum von 32 Tagen ausreichend wäre (Urteil vom 15. Juli 2011, L 9 AL 125/10, Juris, Rdnr. 37), wobei es im entschiedenen Fall darauf jedoch nicht angekommen war, weil die Lücke im entschiedenen Fall tatsächlich weniger als einen Monat betragen hat (Urteil vom 15. Juli 2011, L 9 AL 125/10, Juris, Rdnr. 38).

  • LSG Sachsen, 06.05.2010 - L 3 AL 98/09

    Anspruch auf Arbeitslosengeld; Erfüllung der Anwartschaftszeit; Bezug laufender

    Auszug aus LSG Hessen, 18.03.2016 - L 7 AL 145/14
    Es sei nicht davon auszugehen, dass der Unmittelbarkeitszusammenhang nicht mehr gegeben sein könne, wenn eine Lücke vorliegt, die einen Zeitraum von vier Wochen überschreite (so z.B. Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 6. Mai 2010, Az.: L 3 AL 98/09 m.w.N.) bzw. diese Grenze nur unwesentlich überschritten werde (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 15. Juli 2011, Az.: L 9 AL 125/10 - Überschreitung um 2 Tage).

    Auch einige Landessozialgerichte verträten die Auffassung, dass "unmittelbar" in § 26 SGB Ill längstens einen Monat umfasse (z.B. Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 6. Mai 2010 - L 3 AL 98/09 - Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 16. Dezember 2011 - L 3 AL 20/10 - zitiert nach juris).

    Auch die Rechtsprechung der Landessozialgerichte geht überwiegend davon aus, dass nicht nur bei der Anwendung von § 28a SGB III, sondern auch bei der Anwendung von § 26 Abs. 2 SGB III "unmittelbar" längstens einen Zeitraum von einem Monat umfassen kann (Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 6. Mai 2010, L 3 AL 98/09, Juris, Rdnr. 37; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 5. Dezember 2013, L 3 AL 36/11, Juris, Rdnr. 30).

  • LSG Schleswig-Holstein, 16.12.2011 - L 3 AL 20/10

    Arbeitslosengeld - Erfüllung der Anwartschaft - Versicherungspflichtverhältnis -

    Auszug aus LSG Hessen, 18.03.2016 - L 7 AL 145/14
    Auch einige Landessozialgerichte verträten die Auffassung, dass "unmittelbar" in § 26 SGB Ill längstens einen Monat umfasse (z.B. Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 6. Mai 2010 - L 3 AL 98/09 - Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 16. Dezember 2011 - L 3 AL 20/10 - zitiert nach juris).

    Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht geht auch hier davon aus, dass eine Unterbrechungszeit von mehr als einem Monat das Merkmal der "Unmittelbarkeit" nicht mehr erfüllt (Urteil vom 16. Dezember 2011, L 3 AL 20/10, Juris, Rdnr. 31), während das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz wegen der Schutzfunktion des § 3 Abs. 2 Mutterschutzgesetz ableitet, dass eine Lücke von rund zwei Monaten den Unmittelbarkeitszusammenhang noch nicht aufhebt (Urteil vom 31. März 2011, L 1 AL 43/10, Juris, Rdnr. 41 ff.; zustimmend Schmidt, Mutterschaft und Arbeitslosengeld, SGb 2014, 242, 246 f.).

  • LSG Sachsen, 05.12.2013 - L 3 AL 36/11

    Arbeitslosengeld; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; Leistungen aus der

    Auszug aus LSG Hessen, 18.03.2016 - L 7 AL 145/14
    Bei § 28a SGB III soll durch das Unmittelbarkeitserfordernis eine besonders enge Beziehung zur Arbeitslosenversicherung manifestiert werden (Bundessozialgericht, Urteil vom 30. März 2011, B 12 AL 2/10 R, Juris, Rdnr. 18; Bundessozialgericht, Urteil vom 4. Dezember 2014, B 5 AL 1/14 R, Juris, Rdnr. 19) und in § 26 Abs. 2 SGB III hat das Unmittelbarkeitserfordernis ebenfalls den Zweck, eine enge Verbindung zum System der Arbeitslosenversicherung herzustellen (Landessozialgericht Sachsen, Urteil vom 5. Dezember 2013, L 3 AL 36/11, Juris, Rdnr. 30).

    Auch die Rechtsprechung der Landessozialgerichte geht überwiegend davon aus, dass nicht nur bei der Anwendung von § 28a SGB III, sondern auch bei der Anwendung von § 26 Abs. 2 SGB III "unmittelbar" längstens einen Zeitraum von einem Monat umfassen kann (Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 6. Mai 2010, L 3 AL 98/09, Juris, Rdnr. 37; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 5. Dezember 2013, L 3 AL 36/11, Juris, Rdnr. 30).

  • BSG, 11.12.2014 - B 11 AL 2/14 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Feststellung des

    Auszug aus LSG Hessen, 18.03.2016 - L 7 AL 145/14
    Schließlich muss (3.) durch Vornahme einer Amtshandlung des Trägers der Zustand wiederhergestellt werden können, der bestehen würde, wenn die Pflichtverletzung nicht erfolgt wäre (Bundessozialgericht, Urteil vom 11. Dezember 2014, B 11 AL 2/14 R, Juris, Rdnr. 39 m.w.N.).
  • BSG, 04.12.2014 - B 5 AL 1/14 R

    Arbeitslosenversicherung - Voraussetzung für Versicherungspflichtverhältnis auf

    Auszug aus LSG Hessen, 18.03.2016 - L 7 AL 145/14
    Bei § 28a SGB III soll durch das Unmittelbarkeitserfordernis eine besonders enge Beziehung zur Arbeitslosenversicherung manifestiert werden (Bundessozialgericht, Urteil vom 30. März 2011, B 12 AL 2/10 R, Juris, Rdnr. 18; Bundessozialgericht, Urteil vom 4. Dezember 2014, B 5 AL 1/14 R, Juris, Rdnr. 19) und in § 26 Abs. 2 SGB III hat das Unmittelbarkeitserfordernis ebenfalls den Zweck, eine enge Verbindung zum System der Arbeitslosenversicherung herzustellen (Landessozialgericht Sachsen, Urteil vom 5. Dezember 2013, L 3 AL 36/11, Juris, Rdnr. 30).
  • Drs-Bund, 05.09.2003 - BT-Drs 15/1515
    Auszug aus LSG Hessen, 18.03.2016 - L 7 AL 145/14
    In der Gesetzesbegründung zu dieser Regelung (BT-Drs. 15/1515, S. 78) ist ausdrücklich ausgeführt, ein unmittelbarer Anschluss im Sinne der Regelung liege vor, wenn die Unterbrechung nicht mehr als einen Monat betrage.
  • BSG, 30.03.2011 - B 12 AL 2/10 R

    Arbeitslosenversicherung - keine Berechtigung zur freiwilligen Weiterversicherung

    Auszug aus LSG Hessen, 18.03.2016 - L 7 AL 145/14
    Bei § 28a SGB III soll durch das Unmittelbarkeitserfordernis eine besonders enge Beziehung zur Arbeitslosenversicherung manifestiert werden (Bundessozialgericht, Urteil vom 30. März 2011, B 12 AL 2/10 R, Juris, Rdnr. 18; Bundessozialgericht, Urteil vom 4. Dezember 2014, B 5 AL 1/14 R, Juris, Rdnr. 19) und in § 26 Abs. 2 SGB III hat das Unmittelbarkeitserfordernis ebenfalls den Zweck, eine enge Verbindung zum System der Arbeitslosenversicherung herzustellen (Landessozialgericht Sachsen, Urteil vom 5. Dezember 2013, L 3 AL 36/11, Juris, Rdnr. 30).
  • SG Marburg, 26.10.2015 - S 2 AL 114/13

    Mit dem unbestimmten Rechtsbegriff der Unmittelbarkeit in § 26 Abs. 2 SGB III

    Auszug aus LSG Hessen, 18.03.2016 - L 7 AL 145/14
    Dem ist allerdings zu entgegnen, dass die in § 26 Abs. 2 Satz 1 SGB III für das Fortbestehen der Versicherungspflicht durch den Bezug der in § 26 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 SGB III aufgeführten Leistungen aufgestellte Voraussetzung, dass diese Leistungen nur dann zur Versicherungspflicht führen, wenn die Versicherten "unmittelbar vor Beginn der Leistung" versicherungspflichtig waren, eine zeitliche Begrenzung darstellt, die auch bei der Anwendung einer wertenden Betrachtung nicht auf einen sehr viel längeren Zeitraum als den vom Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zu § 28a SGB III genannten Zeitraum ausgedehnt werden kann (so aber z.B. auch Sozialgericht Marburg, Urteil vom 26. Oktober 2015, S 2 AL 114/13, Juris, Rdnr. 24, das auf der Grundlage einer wertenden Betrachtung einen Zeitraum von neun Monaten als "unmittelbar" ansieht).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 31.03.2011 - L 1 AL 43/10
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2016 - L 9 AL 138/15

    Anspruch auf Arbeitslosengeld

    Denn selbst bei Vorliegen einer solchen Pflichtverletzung kann die Voraussetzung der Unmittelbarkeit zwischen einer Versicherungspflichtzeit und dem Bezug der anwartschaftserhaltenen Leistung nach § 26 Abs. 2 SGB III als tatsächlicher Umstand (anders als z.B. die Wahrung von Antragsfristen oder die Ausübung von Gestaltungsrechten) nicht fingiert werden, so dass ein etwaig regelwidriger Zustand nicht durch eine rechtmäßige Amtshandlung wiederhergestellt werden kann (vgl. auch HessLSG, Urt. v. 18.03.2016 - L 7 AL 145/14 -, juris Rn. 64).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.10.2016 - L 12 AL 54/16
    Das LSG Hessen aber hat erst jüngst (Urt. v. 18.3.2016 - L 7 AL 145/14 - ebenfalls nicht rechtskräftig, s.u.) erneut (vgl. zuvor bereits Urt. v. 15.7.2011, a.a.O.) bekräftigt, dass das Merkmal der "Unmittelbarkeit" in § 26 Abs. 2 SGB III grundsätzlich nur erfüllt sei, wenn zwischen dem Ende der Versicherungspflicht und dem Beginn des Bezuges der Leistungen nach § 26 Abs. 2 SGB III nicht mehr als ein Monat liege.

    Schließlich zwingen auch die nach Kenntnis des Senats zurzeit beim BSG (noch) anhängigen Revisionsverfahren zu (augenscheinlich) derselben Rechtsfrage (B 11 AL 3/16 R, B 11 AL 4/16 R = Revision zu LSG Hessen L 7 AL 145/14, s.o.) für das vorliegende Eilverfahren nicht zu anderer Bewertung.

  • LSG Saarland, 25.09.2019 - L 6 AL 2/18

    Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - sonstiger

    Allerdings ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich davon auszugehen, dass bei Unterbrechungszeiträumen generell das Erfordernis der "Unmittelbarkeit" nur dann als erfüllt anzusehen ist, wenn diese Zeiträume nicht mehr als einen Monat umfassen (vgl. etwa Hessisches LSG, Urteil vom 18.03.2016, Az.: L 7 AL 145/14 sowie LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.01.2016, Az.: L 9 AL 286/14 zu § 26 Abs. 2 SGB III).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 04.07.2016 - L 18 AL 17/16
    Das ist hier jedoch nicht der Fall, weil eine Unterbrechungszeit von mehr als einem Monat gegeben ist (vgl BSG, Urteil vom 30. März 2011 - B 12 AL 1/10 R - juris Rn 19; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. April 2013 - L 8 AL 339/09 - juris Rn 23; Hessisches LSG, Urteil vom 18. März 2016 - L 7 AL 145/14 - juris Rn 58 ff.; Brand, SGB 111, 7.
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